Ministerin Giffey freut sich zu Unrecht über „Klarheit“: Ihre Dissertation erhält einen „Rügen-Vermerk“ und die Rechtslage ist verworren

„Freie Universität Berlin beschließt, Dr. Franziska Giffey für ihre Dissertation eine Rüge zu erteilen – der Doktorgrad wird nicht entzogen“, so der Titel der heutigen Presseaussendung der FU Berlin. Ministerin Giffey freue sich, dass „mit der Entscheidung des Präsidiums … nun Klarheit geschaffen worden“ sei, wird die Politikerin vom Spiegel zitiert. Nun, eine Dissertation ist kein Deutschaufsatz in der Schule. Eine Rüge für ein Fehlverhalten in einer Promotionsleistung ist nichts, was einfach so weggewischt werden kann. Von Klarheit kann also keine Rede sein. Die FU Berlin schreibt in ihrer Pressemitteilung:

„Das Präsidium der Freien Universität Berlin hielt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Rüge für geboten. Mit der Rüge missbilligt das Präsidium, dass Frau Dr. Giffey in ihrer Dissertation die Standards wissenschaftlichen Arbeitens nicht durchgängig beachtet hat. Die Freie Universität Berlin wird die Rüge in der veröffentlichten Fassung ihrer Dissertation kenntlich machen.“

Das ist ja nun auch nicht gerade nichts. Und es stellt sich weiter die berechtigte Frage, wie die Ministerin mit Quellen umgeht, wenn sie etwa folgende „Quellenarbeit“ geleistet hat:

Quelle: VroniPlag Wiki. Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle Trenz et al. 2003 bei Giffey.

Die FU Berlin stützt sich in ihrer Argumentation übrigens auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall Mathiopoulos aus dem Jahr 2017. Darin ist zu lesen (Hervorhebung in fett durch S.W.):

„Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt.“

Nun, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sah dies schon mal ganz anders (Hervorhebung in fett durch S.W.):

„Auf den Umfang der abgeschriebenen Stellen sowie auf die Frage, ob die Arbeit auch ohne das Plagiat noch als selbständige wissenschaftliche Arbeit hätte angesehen werden können, kommt es grundsätzlich nicht an.“

„Entgegen der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Auffassung kommt es dabei nicht darauf an, ob dem Kläger für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Stellen oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartig hypothetische Erwägungen im Sinne einer Art geltungserhaltenden Reduktion finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 – IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).“

Für Giffey sprach wohl die höhere Instanz und der Präzedenzfall aus Berlin. Eine noch härtere Plagiatorin, ehemals aus den Reihen der eigenen Partei, war also ihr Glück im Unglück.

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