Höchstgericht bestätigt Entzug des Doktorgrads wegen Plagiats – Plagiatorin weiter als Doktorin und Assistenzprofessorin tätig

Es gibt ein neues Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zu einer plagiierten Dissertation mit dem Titel „Australian Aboriginal Art in Discourse. The ‚Western‘ and the ‚Primitive'“, die bereits im Jahr 1999 am Institut für Anglistik der Universität Wien angenommen wurde. Ein Sechstel der gesamten Dissertation wurde etwa von einem Buch der bekannten Anthropologin Sally Price abgeschrieben – der Hinweis darauf kam kurioserweise aus Australien selbst! Laut VwGH wurden 120 der knapp 200 Textseiten der Doktorarbeit plagiiert – und das ist wie immer das, was nachgewiesen werden konnte. Ein starkes Stück.

Nun ist zunächst mal sehr erstaunlich: Obwohl der VwGH Ende September 2011 die Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Doktorgrads und den plagiatorischen Charakter der Dissertation als Höchstinstanz bestätigte, ist die Arbeit weiterhin etwa an der Universitätsbibliothek der Akademie der Bildenden Künste Wien entlehnbar, siehe hier.

Mehr noch: In der Kunstakademie findet sich eine Lehrende selben Namens mit Anführung des Doktorgrads und mit frappierend ähnlichem Lebenslauf (Anglistik-Studium, Tätigkeit in der Kunstpädagogik, siehe etwa S. 15 hier). Sie arbeitet als pragmatisierte Assistenzprofessorin und bildet selber seit Jahren Lehramtsstudierende aus.

Freilich handelt es sich dabei um ein und dieselbe Person. Denn was war der Schachzug der Akademie? Monate nach der Entscheidung des VwGH, irgendwann in diesem Jahr, wird die Plagiatorin ebendort, also bei ihrem eigenen Arbeitgeber mit einer neuen Schrift promoviert (hat sie auf die Anführung des Doktorgrads zwischenzeitlich verzichtet?). Diese Arbeit lagert, wie passend, derzeit exklusiv im dortigen „Beamten-Zimmer“.

Update: Der Doktorgrad wurde vom Senat der Universität Wien im März 2007 aberkannt. Es gibt Dokumente im Netz, die darauf hinweisen, dass zwischen 2007 und 2012, also zwischen der Aberkennung des ersten Doktorgrads und der Verleihung des zweiten, der Doktortitel weitergeführt wurde (siehe Screenshots). Offenbar wurde beim VwGH um „aufschiebende Wirkung“ des Widerrufs des Grads angesucht und der VwGH hat dies mutmaßlich bewilligt. Es bliebe aber auch dann die Frage offen, was zwischen Bestätigung der Aberkennung durch den VwGH 2011 und dem neuen Doktorat 2012 geschehen ist…

Nennung „Mag. Dr. “ im Jahr 2009, Quelle: http://www.morgen.at/htm/downloads/0609_Kulturschaffende.pdf

Nennung „Mag. Dr.“ im Jahr 2011, Quelle: http://www.koeck-stiftung.at/downloads/wissenschaftspreis/einreichungen_2011.pdf

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